Inhaltsverzeichnis

 

  • Rechtsdienstleistungsgesetz - die umfassende Rechtsberatung bleibt dem Rechtsanwalt vorbehalten
  • Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet ("Impressumpflicht")
  • Schadensersatz eines Handelsvertreters bei fristloser Kündigung
  • Insolvenzrechtsänderung sichert sanierungsfähige Unternehmen
  • Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam
  • Videoüberwachung im Betrieb
  • Kein Verbot von sogenannten "Flash-Mob"-Aktionen im Arbeitskampf
  • Mehrere 400-Euro-Minijobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung
  • Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wird geändert
  • Maßnahmenpaket zur Überwindung der Konjunkturschwäche
  • Verbesserungen für Familien beschlossen
  • Abgeltungsteuer: Muss Religionszugehörigkeit der Bank mitgeteilt werden?
  • Keine Umsatzsteuer mehr auf Grundstücksentnahme bei gemischt genutzten Grundstücken
  • Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahreswechsel 2008/2009

 

 

  • Basiszins / Verzugszins
  • Verbraucherpreisindex

Rechtsdienstleistungsgesetz - die umfassende Rechtsberatung bleibt dem Rechtsanwalt vorbehalten


Am 1. Juli 2008 trat das neue Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft. Mit der Neuregelung wird festgelegt, wer künftig in welchen Fällen befugt sein soll, Rechtsrat zu erteilen. Es wird definiert, welcher Rechtsrat überhaupt unter den Begriff der Rechtsdienstleistung fällt und wann diese ausschließlich durch Rechtsanwälte beziehungsweise wann auch durch Nichtanwälte erbracht werden darf.

Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz ist, wie sein Vorgänger, das Rechtsberatungsgesetz, als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestattet. Das heißt, die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie ausdrücklich durch Gesetz erlaubt wird. Selbst definiertes Ziel des Gesetzes ist es, den Bürger vor unqualifiziertem Rechtsrat zu schützen.

Beispielsweise sind nach dem neuen Gesetz Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen, auch durch nicht anwaltliche Berufsträger erlaubt, wenn sie als Nebenleis-tung zu dieser anderen Tätigkeit erbracht werden. Im Interesse des Verbrauchers wird dabei nicht nur auf Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, sondern auch auf die dafür erforderlichen Rechtskenntnisse abgestellt. Ein Architekt darf deshalb nur so weit rechtsberatend tätig werden, wie er ohnehin zur Ausübung seines Berufes rechtliche (beispielsweise baurechtliche) Kenntnisse haben muss. Und eine Kfz-Reparaturwerkstatt wird entgegen einer weitverbreiteten Meinung nicht die Regulierung eines Unfallschadens, sondern allenfalls die direkte Abrechnung der Reparaturkosten mit dem Haftpflichtversicherer des Gegners vornehmen können.

Anmerkung: Für den Verbraucher bedeutet das neue Gesetz zunächst zwar eine größere Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Dienstleistern, er muss sich aber vergegenwärtigen, dass nicht anwaltliche Rechtsberatungen häufig nicht denselben Qualitätsansprüchen genügen wie eine anwaltliche Beratung. Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und vor allem uneingeschränkte Interessenvertretung des Mandanten sind Kernqualitäten, die nur Rechtsanwälte bieten.

Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet ("Impressumpflicht")


Das Telemediengesetz (TMG) erlegt bestimmten Diensteanbietern Anbieterkennzeichnungspflichten auf. Diese dienen vor allem dem Verbraucherschutz. Die telemedienrechtlichen Anbieterkennzeichnungspflichten werden von Anbietern häufig unter der Überschrift "Impressum" erfüllt. Dabei handelt es sich um Informationen, die Handelsunternehmen im traditionellen Rechts- und Geschäftsverkehr beispielsweise auf Geschäftsbriefen ohnehin seit Langem erfüllen müssen. Diese Anbietertransparenz muss auch im elektronischen Geschäftsverkehr gewährleistet sein.

Das Bundesjustizministerium hat nun einen Leitfaden zur Anbieterkennzeichnungspflicht entwickelt und auf ihrer Internetseite eingestellt. Dieser Leitfaden soll Gewerbetreibenden mit einem Internetauftritt helfen, ihre Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) den gesetzlichen Anforderungen des TMG entsprechend zu gestalten. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Die Anbieterkennzeichnungspflicht trifft Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten. Diensteanbieter sind natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Telemedien sind z. B. private Websites und Blogs, Online-Shops, Online-Auktionshäuser, Suchmaschinen, Informationsdienste und Chatrooms.

    Die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht nur, wenn der Diensteanbieter das Telemedium geschäftsmäßig zur Nutzung bereithält. "Geschäftsmäßig" ist ein viel weiterer Begriff als "gewerbsmäßig". Unerheblich ist, ob der Diensteanbieter die Telemedien gegen Entgelt bereithält. Es genügt, dass solche Inhalte in der Regel gegen Entgelt bereitgehalten werden. Die Kennzeichnungspflichten treffen demnach alle Diensteanbieter, soweit sie Telemedien bereithalten, mit denen auf dem Markt Einkünfte erzielt werden könnten.

  • Grundangaben für natürliche Personen: Familien- und den Vornamen; vollständige (ladungsfähige) Postanschrift (Postfach reicht nicht); mindestens eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse

  • Grundangaben für juristische Personen: Firmenname vollständig ausgeschrieben (Postfach reicht nicht) und bei mehreren Niederlassungen im Zweifel die Hauptniederlassung; gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter (sofern dieser eine juristische Person ist, deren Vertreter, bis eine natürliche Person benannt werden kann); mindestens Angabe einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse

  • Zusätzliche Pflichtangaben für bestimmte Gruppen von Diensteanbietern: Betriebe, deren Dienst einer behördlichen Zulassung bedarf (z. B. Gastronomiebetriebe, Makler, Versicherungsunternehmen), müssen zusätzlich die zuständige Aufsichtsbehörde angeben.

    Diensteanbieter, die einen reglementierten Beruf ausüben (z. B. freie Berufe), haben zusätzlich die Kammer, der der Diensteanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, anzugeben. Des Weiteren muss die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer oder der Wirtschaftsidentifikationsnummer erfolgen, sofern der Diensteanbieter eine solche besitzt.

  • Alle Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Die Rechtsprechung hält Angaben für leicht erkennbar, die optisch ohne Schwierigkeiten wahrnehmbar und durch Links auffindbar sind und die aufgrund ihrer Bezeichnung auch als Hinweis auf die Anbieterkennzeichnung verstanden werden, z. B. "Kontakt" und "Impressum".

    Unmittelbar erreichbar sind Angaben, die ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können (Erreichen der Internetseite über zwei Links). Nicht unmittelbar erreichbar sind die Angaben, wenn sie nur in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gemacht werden. Es genügt deshalb z. B. nicht, den vollständigen Namen des Anbieters nur in den AGB zu nennen. Ständig verfügbar sind Informationen, auf die jederzeit, also über einen dauerhaft funktionstüchtigen Link zurückgegriffen werden kann, und die kompatibel mit den Standardeinstellungen gängiger Internetbrowser sind.

Den vollständigen Leitfaden zur Impressumspflicht erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums.

Schadensersatz eines Handelsvertreters bei fristloser Kündigung


Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Fall aus der Praxis über den Schadensersatzanspruch eines fristlos gekündigten Handelsvertreters zu entscheiden. In dem vorliegenden Fall war ein Handelsvertreter seit 1988 bei einem Versicherungsunternehmen mit der Beratung über Versicherungen, Vermögensanlagen und Finanzierungen aller Art sowie deren Vermittlung betraut. Der zugrunde liegende Handelsvertretervertrag enthielt folgende Regelung: "Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Innerhalb der ersten drei Jahre kann er von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende, danach bis zum Ablauf des fünften Jahres der Firmenzugehörigkeit mit einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresende gekündigt werden. Danach verzichtet die AG (Beklagte) auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn nicht der Mitarbeiter berufsunfähig ist. … Das Recht jeder Vertragspartei zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt."

Wegen behaupteter Verstöße des Vertreters gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot kündigte die Versicherung im Dezember 1997 das Vertragsverhältnis fristlos. Der Handelsvertreter nahm eine anderweitige selbstständige Tätigkeit auf. Das dadurch erzielte Einkommen blieb jedoch nach seinem Vortrag in den Jahren nach der Kündigung hinter den Einkünften zurück, die ihm durch seine Tätigkeit für das Versicherungsunternehmen zuflossen. Die Richter des BGH hatten nun zu entscheiden, inwieweit dem Vertreter gegenüber der Versicherung ein begrenzter oder ein unbegrenzter Schadensersatzanspruch zusteht.

Sie kamen zu dem Entschluss, dass der Schadensersatzanspruch wegen einer von dem Kündigungsgegner schuldhaft veranlassten fristlosen Kündigung nicht zeitlich begrenzt ist, wenn der Kündigungsgegner - wie hier - auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung des unbefristeten Handelsvertreterverhältnisses verzichtet hat.

Zwar kann ein Handelsvertreter im Regelfall nur für die Zeit bis zum von vornherein vereinbarten oder durch eine ordentliche Kündigung herbeizuführenden Vertragsende Schadensersatz beanspruchen. Da hier jedoch auf ein Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet wurde, unterliegt der Schadensersatzanspruch keiner zeitlichen Begrenzung.

Bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Handelsvertreter kein festes Jahresgehalt zustand. Es können deshalb für die Ermittlung des entgangenen Gewinns nicht ohne Weiteres die von ihm im letzten Vertragsjahr erzielten Einkünfte bis zum voraussichtlichen altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben fortgeschrieben werden. Es bedarf vielmehr detaillierter Feststellungen dazu, wie sich die Einnahmen und die Kosten seiner selbstständigen Tätigkeit bei der Fortdauer des Vertragsverhältnisses auf längere Sicht entwickelt hätte.

Insolvenzrechtsänderung sichert sanierungsfähige Unternehmen


Im Zusammenhang mit weiteren Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes wurde auch eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen.

Die Finanzkrise hat zu erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt. Dies kann bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders massiv betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen. Können diese Verluste nicht durch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden, sind die Geschäftsführer dieser Unternehmen nach geltendem Recht verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt selbst dann, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann und der "Turnaround" sich bereits in wenigen Monaten abzeichnet. Solche Unternehmen sollen künftig nicht mehr verpflichtet sein, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen.

Der insolvenzrechtliche Begriff der Überschuldung wurde deshalb angepasst, sodass Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, auch dann nicht den Gang zum Insolvenzrichter antreten müssen, wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt. Mit dieser Regelung wird gerade in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet.

Befristet bis zum 31.12.2010 ist der Begriff der Überschuldung folgendermaßen geregelt:

  • "Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich."

Ab dem 1.1.2011 wird der Begriff der Überschuldung wie folgt geregelt:

  • "Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist."

Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam


Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob eine formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen im Gewerberaummietrecht wirksam ist, wenn der Mieter danach verpflichtet wäre, die Arbeiten in starren Fristen und unabhängig von dem Erhaltungszustand der Mietsache durchzuführen.

Nach der gesetzlichen Regelung hat nicht der Mieter, sondern der Vermieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen, da er verpflichtet ist das Mietobjekt während der gesamten Vertragszeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. In ständiger Rechtsprechung hat es der Bundesgerichtshof allerdings gebilligt, dass diese Verpflichtung vertraglich auf den Mieter übertragen wird.

Eine entsprechende Formularklausel ist jedoch dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das ist der Fall, wenn der Mieter nach dem Inhalt des Formularvertrages zu Schönheitsreparaturen nach starren Fristen verpflichtet und ihm damit der Einwand genommen ist, dass überhaupt kein Renovierungsbedarf gegeben ist. Denn auch der Vermieter müsste nur abhängig von dem Erhaltungszustand der Mietsache und somit erst dann renovieren, wenn durch vertragsgemäßen Gebrauch ein Renovierungsbedarf entstanden wäre.

Die Richter haben sich deswegen für das Gewerberaummietrecht der Rechtsprechung zum Wohnungsmietrecht angeschlossen, wonach die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch solche Formularklauseln unwirksam ist.

Videoüberwachung im Betrieb


Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dazu muss die Vereinbarung geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts stellten in ihrem Beschluss klar, dass eine Regelung, nach der bei Erfolglosigkeit einer beschränkten Überwachungsmaßnahme, diese ausgeweitet werden darf, unangemessen ist. Hier würde ansonsten eine Vielzahl von unschuldigen Arbeitnehmern ohne einen konkreten Verdacht in die Überwachungsmaßnahme einbezogen, ohne dass sie hierzu Anlass gegeben hätten.

Beabsichtigt demnach ein Arbeitgeber die Videoüberwachung von Arbeitnehmern, muss diese so begrenzt wie möglich gestaltet sein, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht zu werden. Eine solche Überwachung darf nur erfolgen, um dadurch einen konkreten, auf andere Weise nicht aufklärbaren Straftatverdacht gegen einen eingrenzbaren Personenkreis aufzuklären. Die Überwachung ist räumlich und zeitlich auf diesen konkreten Verdachtsmoment zu begrenzen. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss in einer Betriebsvereinbarung genau festgelegt werden, wann und in welchem Umfang die Anlage in Betrieb genommen werden darf.

Kein Verbot von sogenannten "Flash-Mob"-Aktionen im Arbeitskampf


Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Gewerkschaft im Rahmen ihres Arbeitskampfes auch zu sog. "Flash-Mob"-Aktionen aufrufen darf, bei denen viele Personen in bestreikten Filialen seiner Mitgliedsunternehmen zur Blockade des Kassenbereichs Pfennigartikel kaufen bzw. Einkaufswagen voll packen und stehen lassen sollen.

Nach Auffassung der Landesarbeitsrichter sind derartige Aufrufe zur Ergänzung laufender Streikmaßnahmen zulässig und durch die den Tarifvertragsparteien zugewiesene freie Wahl der Kampfmittel grundrechtlich geschützt. Ferner seien sie nicht offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich, um das Ziel des Arbeitskampfes, den Abschluss des Tarifvertrages zu erreichen.

Mehrere 400-Euro-Minijobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung


Bei einem Arbeitnehmer, der keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, jedoch mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausübt, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen (nicht zu berücksichtigen sind Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen). Wird bei Zusammenrechnung mehrerer Minijobs die monatliche Grenze von 400 Euro überschritten, so handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs. Vielmehr sind diese versicherungspflichtig und bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.

  • Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet seit dem 1. Januar beim Arbeitgeber A und verdient monatlich 400 Euro. Einen Monat später, am 1. Februar, nimmt er beim Arbeitgeber B einen weiteren Minijob auf und erhält dort monatlich 300 Euro. Der Arbeitnehmer ist für den Monat Januar noch versicherungsfrei, weil sein Monatsverdienst nicht über 400 Euro liegt. Mit seinem zweiten Minijob übersteigt er jedoch die 400-Euro-Grenze und ist ab Februar sozialversicherungspflichtig in beiden Beschäftigungsverhältnissen.

Es wird empfohlen, bei Beginn einer Beschäftigung auch schriftlich abzufragen, ob der Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist, damit die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung richtig durchgeführt werden kann.

Sofern ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein (z. B. durch Datenabgleich bei der Minijob-Zentrale) feststellt, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammenzurechnen sind und damit Versicherungspflicht gegeben ist, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein und gilt damit nur für die Zukunft. Für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei.

Die Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu beurteilende Beschäftigung bereits vor dem 1.4.2003 begonnen hat. Sie gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wird geändert


Am 6.11.2008 einigten sich die Regierungsparteien nach langen, zähen Verhandlungen auf die Reform, deren Inkrafttreten für den 1.1.2009 vorgesehen ist. Nachfolgend soll ein erster Überblick über das Reformpaket gegeben werden.

Freibeträge: Witwer und Witwerinnen, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder des Erblassers werden von der Erbschaftsteuer für selbst genutzte Immobilien befreit, solange sie diese mindestens 10 Jahre lang selbst nutzen. Bei Kindern darf die Wohnfläche nicht mehr als 200 m2 betragen, um von der Befreiung profitieren zu können. Kommt es in diesen 10 Jahren zu einer Vermietung bzw. Verpachtung, einem Verkauf oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz, fällt Erbschaftsteuer - je nach Wert des Hauses von 7 % bis 30 % - an.

Die persönlichen Freibeträge werden in der Steuerklasse I von 307.000 auf 500.000 Euro für Ehegatten, von 205.000 auf 400.000 Euro für jedes Kind und von 51.200 auf 200.000 Euro für jeden Enkel angehoben. Für die übrigen Personen der Steuerklasse I, im Wesentlichen die Urenkel und weitere Abkömmlinge des Erblassers oder Schenkers sowie für die Eltern des Erblassers, bleiben Erwerbe in Höhe von 100.000 Euro und für Personen der Steuerklasse II und III in Höhe von 20.000 Euro steuerfrei.

Eingetragene Lebenspartner (zwei Personen gleichen Geschlechts) erhalten einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro, werden aber nach Steuerklasse III besteuert.

Steuersätze: Die Erbschaftsteuer soll nach folgenden Prozentsätzen erhoben werden:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro:

Prozentsatz in der Steuerklasse

I

II

III

75.000

7

30

30

300.000

11

30

30

600.000

15

30

30

6.000.000

19

30

30

13.000.000

23

50

50

26.000.000

27

50

50

über 26.000.000

30

50

50


Unternehmensnachfolge: Insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen soll der Betriebsübergang steuerfrei bleiben, soweit die Arbeitsplätze im Betrieb erhalten werden. Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, d. h. nachträglich nicht revidiert werden kann.

Option 1: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen (z. B. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere u. ä.) höchstens 50 % betragen.

Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.

Zur Vermeidung des sog. "Fallbeileffekts" ist vorgesehen, die Erbschaftsteuer vor Ablaufen dieser Fristen stufenweise abschmelzen zu lassen.

Ausnahmen: Einzelunternehmen, die ausschließlich vom Unternehmer selbst, ohne Arbeitnehmer betrieben werden, und Unternehmen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit höchstens zehn Arbeitnehmern unterliegen nicht dem Verschonungsparameter Lohnsumme, sondern nur den allgemeinen Behaltensregelungen.

Nachversteuerung: Die Betriebsveräußerung/-aufgabe oder Teilveräußerung sowie Veräußerung/Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb des Behaltenszeitraums führen in dem entsprechenden Umfang zum Wegfall der Verschonung, es sei denn, es erfolgt in zeitlichem Zusammenhang eine Reinvestition in diesem Umfang im Betrieb (Reinvestitionsklausel). Überentnahmen führen in ihrem Umfang zum Wegfall der Verschonung.

Anmerkung: Das Gesetz war nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens noch nicht endgültig verabschiedet, sodass es eventuell noch zu Änderungen kommen kann. Selbstverständlich werden wir Sie über dieses Informationsschreiben weiter auf dem Laufenden halten.

Die Neuregelungen können für den Einzelnen von Vor- wie auch von Nachteil sein, sie sind in jedem Fall kompliziert. Ein schnelles Handeln kann Steuern sparen. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich von uns in jedem Fall umgehend beraten lassen!

Maßnahmenpaket zur Überwindung der Konjunkturschwäche


Die Bundesregierung hat am 5.11.2008 ein Maßnahmenpaket zur raschen Überwindung der Konjunkturschwäche und zur Sicherung von Arbeitsplätzen beschlossen. Die meisten Maßnahmen sind für die nächsten zwei Jahre vorgesehen.

Dazu zählen u. a:

  • Degressive Abschreibungen: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 % ab dem 1.1.2009 wiedereingeführt. Sie ist auf zwei Jahre befristet.

  • Sonderabschreibungen: Kleinere und mittlere Unternehmen können zusätzlich zur degressiven Abschreibung auch Sonderabschreibungen nutzen. Die dafür relevanten Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen werden auf 335.000 Euro bzw. 200.000 Euro erhöht.

  • Handwerkerleistungen besser absetzbar: Bei den sog. haushaltsnahen Dienstleistungen wird der Steuerbonus für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von 600 Euro auf 1.200 Euro (20 % von 6.000 Euro) verdoppelt. Zwei Jahre nach Inkrafttreten soll überprüft werden, ob die verbesserte Absetzbarkeit wirksam ist.

  • Kfz-Steuer für Neuwagen: Für PKW mit Erstzulassung ab dem 5.11.2008 bis zum 30.6.2009 wird eine befristete Kfz-Steuerbefreiung für ein Jahr eingeführt. Für Fahrzeuge, die die Euro-5- und Euro-6-Norm erfüllen, verlängert sich die maximale Kfz-Steuerbefreiung auf zwei Jahre. Zu beachten ist, dass der Zeitraum der Nichterhebung in jedem Fall am 31.12.2010 endet.

Zu den weiteren Maßnahmen, die der Abschwächung der Konjunktur gegensteuern sollen, gehören u. a. eine stärkere Förderung des CO2-Gebäudesanierungsprogramms, ein Sonderprogramm für berufsbegleitende Weiterbildung, die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf 18 Monate, die Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen, die Beschleunigung von Verkehrsinvestitionen, die stärkere Förderung von Innovationen, Energieeffizienz und erneuerbare Energien usw.

Anmerkung: Grundsätzlich sollten Sie prüfen, ob es sinnvoll ist, Investitionen wie die Anschaffung von Maschinen und Anlagen in das Jahr 2009 zu verschieben, um in den Genuss der degressiven Abschreibung bzw. der Sonderabschreibung zu gelangen. Durch die Anhebung der Gewinngrenze für Freiberufler auf 200.000 Euro profitieren diese u. U. wieder von der Sonderabschreibung.

Aber auch bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen sollten Sie überlegen, ob diese nicht besser erst im Jahr 2009 in Angriff genommen werden, wenn das Abzugsvolumen von 600 Euro (20 % von 3.000 Euro) in diesem Jahr schon verbraucht ist oder diese Grenze übersteigen würde.