Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht

Januar 2007


Der gesunde Menschenverstand ist der Türhüter des Geistes: Seine Pflicht ist es, verdächtigen Ideen den Zutritt zu verwehren - und das Verlassen.
Daniel Stern, eigentlich Marie de Flavigny Comtesse d’Agoult; 1805 - 1876, französische Schriftstellerin

 

 

Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden verboten


Der Bundesgerichtshof hatte gegen ein Unternehmen zu entscheiden, das als Vermittler von Aufträgen tätig ist und mit Handwerksunternehmen im Wege der Telefonwerbung in Kontakt getreten war.

Das Unternehmen vermittelt und koordiniert Bauvorhaben zwischen Bauherren und deren Planungsbüros einerseits sowie Bauunternehmen andererseits. Mit ihren Partnerunternehmen schließt sie formularmäßig vorbereitete Verträge, durch die sich die Handwerker zur Zahlung einer Provision für jeden vermittelten Bauauftrag und daneben zur Einmalzahlung eines vierstelligen Betrages verpflichten. Die Geschäftskontakte zu ihren potenziellen Vertragspartnern bahnt das Unternehmen grundsätzlich über das Telefon an.

Die Richter des Bundesgerichtshofs vertraten die Auffassung, dass die beanstandete Telefonwerbung weder dem tatsächlichen noch dem mutmaßlichen Willen des angerufenen Handwerksunternehmens entspricht.

Bei einem Gewerbetreibenden kann zwar regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potenzielle Kunden vermutet werden. Von einem solchen Interesse kann aber nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden dient. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das an den Gewerbetreibenden herangetragene Angebot auf dem Gebiet liegt, auf dem der Gewerbetreibende selbst als Anbieter auftritt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die erforderliche mutmaßliche Einwilligung als gegeben anzusehen ist, ist im Übrigen nicht nur auf die Art der Werbung, sondern auch auf deren Inhalt abzustellen.


 

 

Telefaxwerbung gegenüber Gewerbetreibenden


Bereits in einem Urteil vom 25.10.1995 entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs, dass es wettbewerbswidrig ist, an einen Gewerbetreibenden zu Werbezwecken Telefaxschreiben zu richten, wenn dieser nicht damit einverstanden ist oder sein Einverständnis vermutet werden kann.

Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden, ändert nichts daran, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen und somit nicht zulässig ist.


 

 

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung


Der Geschäftsführer einer GmbH hat als Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass ihm die zur ordnungsgemäßen Abführung der - auf den geschuldeten Lohn entfallenden - Arbeitnehmeranteile notwendigen Mittel bei Fälligkeit zur Verfügung stehen.

Drängen sich wegen der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft deutliche Bedenken auf, dass zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichende Zahlungsmittel vorhanden sein werden, muss der Geschäftsführer nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung durch Bildung von Rücklagen, notfalls durch Kürzung der Nettolöhne sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht an die zuständige Einzugsstelle entrichtet werden können.


 

 

Akteneinsicht für Gläubiger im Insolvenzverfahren


Um das notwendige rechtliche Interesse an der Akteneinsicht im Insolvenzverfahren zu begründen, reicht die Glaubhaftmachung der Gläubigerstellung aus. Es besteht auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse und unabhängig von einer möglichen Löschung der Gesellschaft im Handelsregister fort. Dabei ist es unerheblich, ob der Gläubiger seine Forderung angemeldet hat. Es spielt auch keine Rolle, welchen Zweck der Gläubiger im Akteneinsichtsgesuch angibt.

Auch wenn er das Akteneinsichtsgesuch zur Prüfung etwaiger Durchgriffs- und Schadensersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere Geschäftsführer oder Gesellschafter der Schuldnerin, anstrebt, darf ihm dieses Recht nicht versagt werden.


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