ENTNAHMEVEREINBARUNG BEI GESELLSCHAFTSVERTRAG |
Freitag, 30.9.2005

Der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft regelt in der Praxis u. a. Folgendes: Gegenstand, Firma, Art und Umfang der Einlagen der Gesellschafter, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Gewinn- und Verlustverteilung, Beendigung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern. Ferner wird darin i. d. R. vereinbart, wann und in welcher Höhe die Gesellschafter zu Entnahmen berechtigt sind. So kann der Gesellschaftsvertrag z. B. vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung frei über die Beträge beschließt, die die Gesellschafter entnehmen dürfen oder welcher Betrag des Jahresüberschusses in der Gesellschaft thesauriert werden muss.

Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten darüber zu entscheiden, ob die vorübergehende Abweichung von der Entnahmepraxis eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellt. Sie kamen dabei zu folgendem Entschluss:

"Unterliegt die Entscheidung über die jährliche Entnahmepraxis – über bestimmte festgelegte Positionen (hier: Geschäftsführergehalt, Zinsen, persönliche Steuern) hinaus – nach dem Gesellschaftsvertrag der Beschlussfassung durch die Gesellschafter, liegt in einer für den Einzelfall verabredeten und danach über Jahre geübten Praxis, dass sämtliche freien Beträge entnommen werden, keine Änderung des Gesellschaftsvertrages vor, sondern nur eine bis auf Widerruf geltende stillschweigende Beschlussfassung der Gesellschafter entsprechend der vertraglichen Kompetenzzuweisung."

     
BEWEISLAST BEI ARZTHAFTUNG |
Freitag, 30.09.2005

Steht fest, dass der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muss der Arzt beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte. Die Behandlungsseite muss, sofern ein schadensursächlicher Eingriff ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt ist, auch beweisen, dass es zu dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre.


FRISTLOSE KÜNDIGUNG WEGEN PRIVATER NUTZUNG DES INTERNETS WÄHREND DER ARBEITSZEIT |
Freitag, 30.09.2005

 
Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 07.07.2005, Az.: 2 AZR 581/04) hat eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht und dabei seine Aufsichtspflicht verletzt hat, welche Kosten dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind und ob durch das Aufrufen der pornographischen Seiten der Arbeitgeber einen Imageverlust erlitten haben könnte. Sodann ist je nach dem Gewicht der näher zu konkretisierenden Pflichtverletzungen gegebenenfalls zu prüfen, ob es vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung bedurft hätte und ob unter Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer des Klägers und des unter Umständen nicht klaren Verbots der Internetnutzung zu privaten Zwecken eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig ist.


BESCHÄFTIGUNG VON SAISONARBEITSKRÄFTEN AUS OSTEUROPÄISCHEN LÄNDERN |
Freitag, 01.07.2005

      Im Laufe des Jahres schwankt in vielen Branchen der Bedarf an Arbeitskräften. So sind manche Tätigkeiten (z. B. Spargelernte, Biergartengeschäft, Weinlese usw.) ohne die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem osteuropäischen Ausland bei uns nicht mehr vorstellbar.

Einige der osteuropäischen Arbeitskräfte üben ihre Saisonarbeit als 400-Euro-Minijob oder als kurzfristige, d. h. auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzte, Beschäftigung aus. Da ggf. unterschiedliche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, müssen unter bestimmten Umständen für die Saisonarbeitskräfte Sozialabgaben an das Herkunftsland gezahlt werden.

  •  Hier gelten die Rechtsvorschriften des Herkunftslandes: Für Saisonarbeitskräfte, die in ihrem Heimatland als Arbeitnehmer versichert oder selbstständig tätig sind, müssen Sozialabgaben an das Herkunftsland gezahlt werden. Für einen Saisonarbeiter, der z. B. in Polen oder Tschechien lebt, dort einer abhängigen oder selbstständigen Arbeit nachgeht und nur für eine Saisonarbeit nach Deutschland kommt, gelten die polnischen oder tschechischen Rechtsvorschriften.

 Als Nachweis gilt das Formblatt E 101, das vom zuständigen polnischen oder tschechischen Träger ausgestellt wird. Der deutsche Arbeitgeber muss die Sozialabgaben berechnen und an den Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes zahlen.

  • Hier gelten die deutschen Rechtsvorschriften: Für diejenigen osteuropäischen Arbeitnehmer, die in ihrem Heimatland nicht beschäftigt und auch nicht selbstständig tätig sind, also z. B. Hausfrauen/Hausmänner, Studenten oder Arbeitslose, sind die deutschen Rechtsvorschriften gültig. Bei ihnen muss geprüft werden, ob es sich bei der Saisonarbeit in Deutschland um eine geringfügig entlohnte (sog. 400-Euro-Minijob) oder eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Arbeitslose sind generell berufsmäßig beschäftigt und unterliegen unabhängig von der Dauer der Beschäftigung bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro immer der Sozialversicherungspflicht.

 Als berufsmäßig gelten Tätigkeiten, die in einem Umfang ausgeübt werden, der vermuten lässt, dass sie nicht nur gelegentlich ausgeübt werden und nicht von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind.

Für die Beurteilung, welche Rechtsvorschriften gelten, gibt es einen Fragebogen, den der Arbeitnehmer bereits vor Einreise von seiner Arbeitsverwaltung im Heimatland erhält. Die Rentenversicherungsträger akzeptieren bei ihren Prüfungen diesen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen, vorausgesetzt, dass die dort gemachten Angaben für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung von der im Herkunftsland zuständigen Stelle oder Behörde bestätigt wurde (z. B. Bestätigung des Arbeitsamtes bei Arbeitslosen oder Bestätigung der Hochschule bei Studenten).

 
DARLEGUNGS- UND BEWEISLAST DES MIETERS WEGEN UNBERECHTIGTER EIGENBEDARFSKÜNDIGUNG |
Freitag, 01.07.2005
     
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Vermieter, der schuldhaft eine Kündigung ausspricht, die wegen eines fehlenden Kündigungsgrundes unwirksam ist, dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Vermieter trägt nach Auffassung der Richter für das Vorliegen seines mit der Kündigung behaupteten Selbstnutzungswillens jedoch nicht die Darlegungs- und Beweislast.

Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Diese Verteilung der Beweislast gilt auch für den Schadensersatzanspruch, den der Mieter gegen den früheren Vermieter wegen einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung geltend macht. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, bei diesem Anspruch von dem allgemeinen Grundsatz der Beweislastverteilung abzuweichen, ist nicht gegeben. Der Mieter wird dadurch, dass ihm der Beweis für den fehlenden Selbstnutzungswillen des Vermieters auferlegt wird, nicht in unbilliger Weise belastet.

Setzt der Vermieter den mit der Kündigung behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf als Kündigungsgrund nur vorgeschoben war. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung geltend gemachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Erst wenn der Vortrag des Vermieters dem genügt, obliegt dem Mieter der Beweis, dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestanden hatte. (BGH-Urt. v. 18.5.2005 – VIII ZR 368/03)

 

 
KÜNDIGUNGSVERZICHT IN FORMULARMIETVERTRÄGEN |
Freitag, 01.07.2005
     
Ein beiderseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in einem Formularmietvertrag ist grundsätzlich wirksam. Auch nach der Mietrechtsreform besteht das Recht, eine ordentliche Kündigung bei einem unbefristeten Mietvertrag für einen bestimmten, vertraglich festgelegten Zeitraum auszuschließen.

In seiner Rechtsprechung aus 2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem formularmäßigen beiderseitigen Ausschluss des Kündigungsrechts für ein bis zwei Jahre keine unangemessene Benachteiligung des Mieters gesehen.

In einem neueren Fall aus der Praxis hatten BGH-Richter nun zu beurteilen, ob ein Ausschluss der Kündigung für fünf Jahre wirksam vereinbart werden kann. Sie kamen zu folgendem Entschluss: "In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein – auch beiderseitiger – formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt." (BGH-Urt. v. 6.4.2005 – VIII ZR 27/04)

 
EINRICHTUNG EINES SPARBUCHS ZUGUNSTEN EINES KINDES |
Freitag, 01.07.2005  

Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will. (BGH-Urt. v. 18.1.2005 – X ZR 264/02)
 

AUSKUNFTSANSPRUCH EINES ARBEITNEHMERS ÜBER GEHALTSERHÖHUNG |
Montag, 04.04.2005  

Hat eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen. Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, z. B. weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt.

Der Arbeitnehmer bedarf der Auskunft, um einen bezifferten Zahlungsanspruch geltend machen zu können und kann sich die Information nicht auf zumutbare Weise anderweitig verschaffen. Die Verpflichtung zur Auskunft gegenüber den Arbeitnehmern liegt im Interesse einer transparenten und gerechten Gehaltsentwicklung und stellt keine übermäßige Belastung für den Arbeitgeber dar.

Ferner greift das Gebot der Gleichbehandlung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen.

Vergütet ein Arbeitgeber Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit unterschiedlich, hat der Arbeitgeber darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der von der Gehaltserhöhung ausgeschlossene Arbeitnehmer nicht dazugehört. Der Arbeitnehmer hat dann darzulegen, dass er die vom Arbeitgeber vorgegebenen Voraussetzungen der Leistung erfüllt. (BAG-Urt. v. 1.12.2004 – 5 AZR 664/03)

 

 

DIE VERERBLICHKEIT VON VERLUSTEN WIRD AUF DEN PRÜFSTAND GESTELLT |
Montag, 04.04.2005
     
Dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde jetzt vom XI. Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Sollte dies der Fall sein, so soll der Große Senat weiterhin klären, ob im Falle einer Erbengemeinschaft der Abzug nur demjenigen zusteht, der die Einkunftsquelle fortführt, die den Verlust verursacht hat, und ob für den Fall einer Sondererbfolge Besonderheiten gelten.

Der BFH stellte in früheren Entscheidungen darauf ab, dass das Recht zur Inanspruchnahme des Verlustabzugs kein unvererbliches höchstpersönliches Recht sei. Es stehe vielmehr wegen der mit dem Verlustabzug verfolgten Annäherung an eine mehrjährige Durchschnittsbesteuerung in engstem Zusammenhang mit der betrieblichen Gewinnermittlung, bei der Erbe und Erblasser insbesondere hinsichtlich der stillen Reserven wie ein und dieselbe Person behandelt würden. Demgegenüber führte der BFH aus, dass zwar die Fortführung des Betriebs des Erblassers durch den Erben nicht Voraussetzung für den Abzug eines in der Person des Erblassers begründeten Verlustes sei, wohl aber sei beim Erblasser und beim Erben Voraussetzung, dass der Verlust auch wirklich von ihnen getragen werde. Die Finanzverwaltung folgt der BFH-Rechtsprechung. Der Erbe kann die Verluste des Erblassers jedoch nur dann ausgleichen bzw. abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist.

Der XI. Senat des BFH hält jetzt die dogmatischen und systematischen Einwände gegen den Übergang der Verlustabzugsmöglichkeit auf den Erben für so schwer wiegend, dass er die bisherige Rechtsprechung aufgeben will.

Sollte der Große Senat des BFH zu dem gleichen Entschluss kommen, könnten vererbte Verluste nicht mehr abgezogen werden.


VORAUSSETZUNGEN EINER MITTELBAREN GRUNDSTÜCKSSCHENKUNG |
Montag, 04.04.2005

      Grundstücksschenkungen unterliegen im Regelfall einer niedrigeren Schenkungsteuer als die Schenkung der zum Grundstückserwerb erforderlichen Geldmittel. Diese steuerliche Begünstigung setzt dabei nicht voraus, dass der Schenker dem Bedachten ein ihm gehörendes Grundstück unentgeltlich überträgt. Ein Grundstück kann vielmehr auch dadurch – mittelbar – geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten die zum Erwerb erforderlichen Geldmittel überlässt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr in Fortentwicklung und teilweiser Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 10.11.2004 entschieden, dass der Schenker in diesem Fall dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zusagen und ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellen muss. Andernfalls liegt eine Geldschenkung vor. Der Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung steht es nicht entgegen, wenn der Bedachte bereits vor der Überlassung des Geldes Eigentümer des Grundstücks geworden war.

Wie der BFH ferner entschieden hat, kann ein Grundstück auch dadurch mittelbar geschenkt werden, dass der Schenker dem Bedachten einen ihm zustehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unentgeltlich abtritt oder ihm die Mittel für den Kauf eines solchen Anspruchs vor dessen Erwerb zusagt und bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt. Voraussetzung für eine mittelbare Grundstücksschenkung in solchen Fällen ist aber, dass der Bedachte nach den mit dem Schenker getroffenen Abreden die Übereignung des Grundstücks an sich verlangen muss und den Übereignungsanspruch nicht weiter übertragen darf.

In allen genannten Fällen bedarf die Zusage der zum Erwerb bestimmten Geldmittel keiner bestimmten Form, muss aber nachweisbar sein.

Anmerkung: Sofern für solche Objekte auch eine Eigenheimzulage möglich wäre und in Anspruch genommen werden soll, müsste der mittelbar Beschenkte zumindest teilweise eigene Anschaffungs- oder Herstellungskosten tragen. Es empfiehlt sich in solchen Fällen auf jeden Fall fachlichen Rat einzuholen.